Ihre Browserversion ist veraltet. Wir empfehlen, Ihren Browser auf die neueste Version zu aktualisieren.

Willkommen beim

Team Eiderstedt

Team Eiderstedt

Hier bin ich richtig

Satzung

§ 1

Name, Rechtsform und Sitz

 

Der Verein führt den Namen „Team Eiderstedt“ e.V.

 

Der Verein ist Mitglied des Landessportverbandes Schleswig-Holstein und seiner regional zuständigen Unterorganisationen, sowie für den Verein zuständigen Landesfachverbänden, deren Sportarten im Verein betrieben werden und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.

 

Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Flensburg, unter der

Nr. VR 2952 Fl, eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Sitz des Vereins ist Welt.

 

§ 2

Zweck, Aufgaben und Grundsätze

 

Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Amateursports, wobei eine besondere Bedeutung der Betreuung der Jugendlichen zukommt.

 

Er wird insbesondere verwirklicht durch:

 

  • Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen
  • Durchführung von Vorträgen, Kursen und Sportveranstaltungen
  • Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.

 

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

Die Jugendgemeinschaft innerhalb des Vereins gestaltet unter Berücksichtigung des Grundkonzeptes des Gesamtvereines ein Jugendleben nach eigener Ordnung. Die Mitglieder des Jugendvorstandes werden aus den Reihen der Jugendlichen und der im Jugendbereich tätigen Mitarbeiter gewählt. Der Jugendwart bzw. die Jugendwartin ist Mitglied des Vorstandes.

 

§ 3

Gliederung

 

Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis in Sparten, welche die ausschließliche Pflege einer bestimmten Sportart betreiben. Jeder Sparte stehen ein/e Sparten-leiter/in und ein/e stellvertretende/r Spartenleiter/in vor, die alle mit dieser Sportart zusammenhängende Fragen auf Grund dieser Satzung und Beschlüsse der Mit-gliederversammlung und des Vorstandes regeln.

 

Einmal im Jahr, jeweils vor der Mitgliederversammlung ist eine Spartenver-sammlung vom Spartenleiter oder im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter einzuberufen. In dieser Versammlung werden Spartenleiter/in und stellv. Spartenleiter/in gewählt. Bei der nächsten Mitgliederversammlung sind diese zu bestätigen. (Entfällt, da zurzeit nur 1 Sparte)

 

Anträge über Beschaffung von Sportgeräten, Zubehör, Zuschüssen usw. werden in schriftlicher Form beim Vorstand rechtzeitig vor einer Vorstandssitzung eingereicht. Der Vorstand muss darüber beschließen.

 

 

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

 

Mitglied kann jede natürliche Person werden. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung. Bei Minderjährigen ist die Beitritts-erklärung durch einen gesetzlichen Vertreter zu bestätigen. Die Aufnahme bedarf der Bestätigung durch den Vorstand. Gegen eine Ablehnung des Aufnahme-antrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der/die Antrags-steller/in die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.

 

Zurzeit sind die Mitglieder der beiden Tischtennis-Abteilungen der Vereine

Gardinger TSV und TuS Tating automatisch Mitglieder dieses Vereins, wenn diese der Mitgliedschaft nicht widersprechen.

 

Ehrenmitglied kann werden, wer sich um den Verein besonders verdient gemacht hat.

 

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Der Austritt aus dem Verein dann nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres

(nur zum 30.06. oder 31.12.) unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen, schriftlich an den Vorstand, erfolgen.

In Ausnahmefällen (Vereinswechsel, Umzug usw.) entscheidet der Vorstand.

 

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:

 

  • wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen
  • wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
  • wegen groben unsportlichen Verhaltens
  • wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem  Jahresbeitrag.
  • wenn es sich den Anordnungen des Vorstandes, der Spartenleiter/in oder

     der Übungsleiter/in laufend widersetzt

  • bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte

 

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern, hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzu-fordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründeten und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen.

 

§ 6

Disziplinarverfahren

 

Der Vorstand ist berechtigt Disziplinarstrafen zu verhängen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der satzungsgemäßen Vorstandsmitglieder. Strafverkündigen sollen in der Regel erst ausgesprochen werden, wenn dem betroffenen Mitglied Gelegen-heit zur Stellungnahme gegeben worden ist.

 

An Disziplinarstrafen können verhängt werden:

  • Verwarnung
  • schriftlicher Verweis
  • Zeitweiser Ausschluss von Veranstaltungen des Vereins

 

Die Entscheidung des Vorstandes ist endgültig. Sie wird mit der Bekanntgabe an die Betroffenen wirksam.

§ 7

Rechte und Pflichten

 

Die Mitglieder sind berechtigt im Rahmen des Vereinszwecks an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

 

Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Bei Bedarf kann eine Jugendordnung ausgearbeitet und in diese Satzung aufgenommen werden.

 

Ist einem Mitglied vorübergehend die Zahlung ganz oder teilweise nicht möglich, so kann beim Vorstand schriftlich Stundung oder Erlass beantragen. Eine solche Minderung des Beitrages berührt die Mitgliedsrechte und –pflichten nicht.

 

Ehrenmitglieder leisten keine Mitgliedsbeiträge.

 

§ 8

Organe

 

Die Organe des Vereins sind:

 

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

 

 

§ 9

Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie umfasst die stimmberechtigten Mitglieder. Die Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung je eine Stimme, sofern sie volljährig sind. Eine Übertragung des Stimmrechts auf eine andere Person ist ausgeschlossen. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Halbjahr statt.

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 20% der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

 

§ 10

Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

 

  • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes.
  • Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes.
  • Entlastung des Vorstandes.
  • Wahl des Vorstandes.
  • Wahl der Kassenprüfer.
  • Bestätigung des/der Jugendwartes/in.
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge, Umlagen und deren Fälligkeit.
  • Satzungsänderung.
  • Entscheidungen über Aufnahme neuer Mitglieder.
  • Entscheidung über die Einrichtung von Sparten oder Abteilungen.
  • Beschlussfassung über Anträge.
  • Beratung und Verabschiedung des Haushaltes.
  • Auflösung des Vereins.

 

§ 11

Einberufung von Mitgliederversammlungen

 

Die Einladung, mit der Tagesordnung, erfolgt mindestens 14 Tage vor der Versammlung, schriftlich (auch per E-Mail) und in den Sporthallen.

 

 

§ 12

Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

 

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. In besonderen Fällen kann die Versammlung einen Versammlungsleiter, mit 2/3 Mehrheit, bestimmen bzw. wählen.

 

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig, sofern ordnungsgemäß eingeladen wurde. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmen-gleichheit ist der Antrag abgelehnt. Bei Wahlen mit mehreren Vorschlägen ist der gewählt, der die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Hat im ersten Wahlgang keiner der Vorschläge die absolute Mehrheit erreicht, so erfolgt in einem zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Vorschlägen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben.

 

Hier entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das vom Versammlungs-leiter zu ziehende Los. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 10% der anwesenden Mitglieder dies verlangen.

 

Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden, wenn sie auf der Tagesordnung stehen. Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind.

 

Dringlichkeitsanträge können aus der Versammlung kommen, müssen jedoch eine 2/3 Mehrheit haben. (Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins sind hiervon ausgenommen.

 

§ 13

Stimmrecht und Wählbarkeit

 

Stimmrecht besitzen nur Mitglieder über 18 Jahre und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder (Jugendliche), denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

§ 14

Kassenprüfer/in

 

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren im Wechsel zwei Kassenprüfer/innen. Es ist ratsam eine/n Ersatzkassenprüfer/in zu wählen. Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer/innen haben die Kasse des Vereins, einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungs-bericht und beantragen bei ordnungs-gemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes/der Kassenwartin und der übrigen Vorstandsmitglieder.

 

§ 15

Protokollieren von Beschlüssen

 

Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und dem/der Schriftwart/in zu unter-schreiben.

 

§ 16

Aufgaben des Vorstandes

 

  • Geschäftsführung des Vereins.
  • Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  • Vertretung des Vereins nach außen.
  • Vorlage der Jahresrechnung.
  • Ausschluss von Mitgliedern.
  • Durchführung von Disziplinarverfahren.
  • Erlass von Geschäfts-, Finanz- und Ehrenordnung.

 

§ 17

Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus:

 

  • 1. Vorsitzender/e
  • 2. Vorsitzender/e
  • Schriftwart/in
  • Kassenwart/in
  • Sportwart/in
  • Beisitzer/in
  • Jugendwart/in

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren

im Wechsel gewählt.

In den Jahren mit geraden Jahreszahlen sind zu wählen:

 

1. Vorsitzender/e                     Schriftwart/in                     Beisitzer/in

 

 

In den Jahren mit ungeraden Jahreszahlen sind zu wählen:

 

2. Vorsitzender/e                     Kassenwart/in                     Sportwart/in

 

In den Jahren mit geraden Jahreszahlen ist der/die Jugendwart/in von der Jugend-vollversammlung zu wählen.

 

Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ist der Vorstand befugt, bis zur nächsten Mitliederversammlung, eine/n Nachfolger/in einzusetzen.

 

Ein Vorstandsmitglied kann in Abwesenheit gewählt werden, wenn es zuvor seine schriftliche Einverständniserklärung hierzu abgegeben hat.

 

Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden/e schriftlich mit einer Frist von

7 Tagen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. In besonders wichtigen Fällen kann mündlich mit einer Frist von 2 Tagen eingeladen werden. Eine Vorstands-sitzung muss einberufen werden, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder dieses unter Angaben von Gründen verlangen.

 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen wurden und mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

 

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Beschluss bzw. Antrag abgelehnt. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.

 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

 

            1. Vorsitzender/e               2. Vorsitzender/e               Kassenwart/in

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

 

 

§ 18

Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, deren Einberufung ausschließlich mit diesem Ziel erfolgt.

 

Die Auflösung des Vereins gilt als beschlossen, wenn eine Mehrheit von 4/5 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Vereins ihr zustimmt. Bei Auf-lösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögens des Vereins nach Deckung aller bestehenden Verbindlichkeiten unmittelbar den angeschlossenen Vereinen, zurzeit Gardinger TSV (2/3) und TuS Tating (1/3), zu. Diese Vereine haben das Vermögen ausschließlich für gemein-nützige sportliche Zwecke zu verwenden.

 

§ 19

Inkrafttreten

Diese Vereinssatzung wurde von der Mitgliederversammlung am 04. Mai 2016

mit 22 Stimmen -einstimmig-  beschlossen und tritt sofort in Kraft.

 

Der Eintrag ins Vereinsregister, unter der Nr. VR 2952 FL beim Amtsgericht Flensburg, ist erfolgt.

         Der Vorstand

Andreas Vollmer       Hauke Boysen       Helmut Igl       Andrea Nickel

                    Jörg Nickel              Werner Vockenroth          Wolfgang Müller